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Kongress der Russlanddeutschen

Allgemeiner Beschluss über den Zentralrat der Russlanddeutschen (Fassung vom 17.11.2019)


Artikel 1. Allgemeine Bestimmungen 

(1) Der Zentralrat der Russlanddeutschen, nachstehend ZdR, ist das Vertretungs- und Beratungsgremium der Deutschen aus Osteuropa und den Staaten der ehemaligen Sowjetunion (z.B. Kasachstan, Ukraine, Russland usw.) und ihrer Nachkommen. Der ZdR wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. 

(2) Das aktive und passive Wahlrecht im ZdR wird Personen gewährt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

(3) Der ZdR besteht aus mindestens 15 Personen, die vom Kongress der Russlanddeutschen gewählt werden. Die Anzahl der gewählten ZdR-Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kongresses der Russlanddeutschen oder durch den amtierenden ZdR zum Zeitpunkt der Änderung geändert werden. 

(4) Vertreter der bestehenden öffentlichen Organisationen der Russlanddeutschen (z.B. Vorsitzende von Vereinen, die sich der Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler verschrieben haben oder anderen gemeinnützigen Organisationen) können als ZdR-Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie das Recht beantragen, die Interessen ihrer Mitglieder im ZdR zu vertreten, und ihre Kandidaturen vom Kongress der Russlanddeutschen oder vom derzeit amtierenden ZdR gebilligt werden. Zu diesem Zweck kann die Anzahl der gewählten ZdR-Mitglieder erweitert werden, siehe Abs. 3. 

(5) Der ZdR fördert die Bildung von Landräten der Russlanddeutschen und kooptiert von ihnen jeweils einen Vertreter mit beratendem Stimmrecht in den ZdR. 

(6) Zwei Vorsitzende und drei Stellvertreter werden aus den Mitgliedern des ZdR gewählt und vom Kongress der Russlanddeutschen mit einfacher Mehrheit oder 2/3 der Stimmen der ZdR-Mitglieder bestätigt und entlassen. Die Vorsitzenden des ZdR handeln als Vertreter im Namen des ZdR. Verträge und Vereinbarungen werden nur durch gemeinsamen Beschluss der Vorsitzenden und des Vorsitzenden des Präsidiums oder durch Beschluss der Mehrheit der in diesem Absatz genannten Personen unterzeichnet. 

(7) Die stellvertretenden Vorsitzenden überwachen die Arbeit der Hauptausschüsse und der eingerichteten Kommissionen und der ihnen zugeordneten Bezirke und können nur in besonders vereinbarten Fällen im Namen des ZdR in ihrem Bezirk oder im Auftrag der ZdR-Vorsitzenden oder auf Beschluss des Präsidiums repräsentative Aufgaben wahrnehmen. 

(8) Ist ein ZdR-Vorsitzende nicht in der Lage, seine direkten Aufgaben zu erfüllen, so wird ein amtierender Vorsitzende des ZdR mit einfacher Stimmenmehrheit des ZdR aus den Vorschlägen seiner Stellvertreter oder Mitglieder des ZdR-Präsidiums gewählt. 

(9) Ist ein Stellvertreter der ZdR-Vorsitzender nicht in der Lage, seine unmittelbaren Aufgaben zu erfüllen, wird auf Vorschlag eines ZdR-Vorsitzenden aus den Reihen der ZdR-Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit des ZdR ein amtierender Stellvertreter der ZdR-Vorsitzender gewählt. 

(10) Ist die Teilnahme an der Plenarversammlung nicht möglich, kann ein ZdR-Mitglied seine Stimme nur an eines der ZdR-Mitglieder delegieren. Ein ZdR-Mitglied kann nur eine Stellvertreter-Stimme haben. Die Stimmrechtsübertragung kann durch eine schriftliche Vollmacht mit Unterschrift oder durch eine Vollmacht, die dem ZdR-Vorsitzenden unter Angabe des Stimmrechts zu der Frage, zu der die Vollmacht erteilt wird, an die eingetragene E-Mail-Adresse in freier Form zugesandt wird, bestätigt werden. 

(11) Der ZdR ist eine demokratische öffentliche Vereinigung, die auf dem freien Willen der Russlanddeutschen und ihrer Nachkommen beruht. Der ZdR ist nicht registrierungspflichtig und handelt in Übereinstimmung mit den staatlichen und internationalen Gesetzen zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der ZdR kann beschließen, sich als einen Verein (e.V.) / eine öffentliche Organisation oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts / Vertretungskörperschaft einzutragen. Ein Beschluss wird von mindestens 2/3 der Gesamtzahl der Mitglieder des ZdR gefasst.

(12) Standort des ZdR: Wuppertal. 

(13) Amtssprachen: Deutsch, Russisch.


Artikel 2: Ziele und Zwecke des ZdR 

Die wichtigsten Ziele und Aufgaben des ZdR sind: 

- politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Lobbyarbeit für die Interessen der Russlanddeutschen in Deutschland und den Schutz ihrer Rechte, einschließlich von:▪ sich für die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Russlanddeutschen im Rentensystem einzusetzen; ▪ sich für die Beseitigung der künstlichen Unterteilung der Russlanddeutschen in verschiedene Kategorien einzusetzen, bei der sie unter verschiedene Paragraphen in der Gesetzgebung fallen, was zu einer Konsolidierung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten führt; ▪ streben nach Abschaffung aller künstlich geschaffenen Hindernisse für die Familienzusammenführung von Russlanddeutschen, einschließlich der absurden Forderung, die Sprachprüfung zu bestehen; ▪ ständige Kontakte mit öffentlichen Organisationen von Russlanddeutschen in Russland und anderen postsowjetischen Republiken unterhalten und fördern, um gemeinsame ethnische und soziokulturelle Interessen zu unterstützen; ▪ ein erweitertes Studium der Geschichte der Russlanddeutschen im Rahmen eines allgemeinen Bildungsprogramms in Deutschland zu erreichen; - Darauf zu bestehen, Deutschland als Staat mit seiner eigenen Kultur, seinen Sitten, Werten und Traditionen zu erhalten und gleichzeitig die traditionelle Institution der Familie als zentrale Säule der deutschen Gesellschaft anzuerkennen; - zur Rehabilitation von Russlanddeutschen in Russland, der Ukraine und anderen Staaten beitragen; - zur Erhaltung und Stärkung der Rolle der deutschen Kultur als Grundkultur Deutschlands beitragen; - Vorbereitung und Annahme relevanter Erklärungen, Resolutionen, Forderungen, Petitionen und anderer Entscheidungen im Interesse der Russlanddeutschen; - Beteiligung an der Ausarbeitung von Gesetzen, Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Programmen und Projekten, die das Leben und die Probleme der Russlanddeutschen auf regionaler, föderaler und internationaler Ebene betreffen; - Unterbreitung einer Diskussion der Probleme der Russlanddeutschen auf gesamteuropäischer und internationaler Ebene im Falle der fehlenden Möglichkeit oder der Weigerung, sie auf staatlicher Ebene zu lösen, bis hin zur Einreichung von Klagen vor dem Europäischen und Internationalem Gerichtshof sowie im Falle der Einführung neuer repressiver Maßnahmen und Gesetze gegen Russlanddeutsche; - Entwicklung, Genehmigung, Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Arbeitsformen repräsentativer, öffentlicher, kultureller, gemeinnütziger und religiöser Organisationen von Russlanddeutschen.


Artikel 3: Rechte und Pflichten des ZdR 

(1) Alle ZdR-Mitglieder haben das Initiativrecht bei der Einreichung von Anträgen und Vorschlägen sowie ein ausschlaggebendes Stimmrecht in ihren Ausschüssen, Kommissionen und Plenarsitzungen. Der ZdR verabschiedet in seinen Plenarsitzungen Beschlüsse und Entscheidungen auf der Grundlage demokratischer Verfahren, bildet Ausschüsse und Kommissionen zur Entwicklung von Projekten und Beschlüssen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, bestimmt und beschließt den Haushalt des ZdR, Grundsätze seiner Finanzierung, bildet das Präsidium des ZdR, schlägt Organe zur Lösung bestimmter Aufgaben vor. 

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen haben bei Entscheidungen ihrer Ausschüsse und Kommissionen eine ausschlaggebende Stimme und bei Sitzungen anderer Ausschüsse und Kommissionen eine beratende Stimme.


Artikel 4: Leitungs- und Arbeitsorgane ZdR 

(1) Das Führungsgremium des ZdR ist der Vorstand, der vom ZdR-Vorsitzenden koordiniert wird. Der Vorstand leitet die direkte Arbeit des ZdR, die Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen, bestimmt die Reihenfolge der Aufsicht über die Ausschüsse und Kommissionen. Dem Vorstand gehören die ZdR-Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die ZdR-Ausschussvorsitzenden an. Der Vorstand ist befugt, über verfahrenstechnische und technische Fragen zu entscheiden und tritt bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zusammen. 

(2) Der vom Kongress der Russlanddeutschen gewählte Vorsitzende des ZdR leitet die erste Plenartagung des ZdR, bei der dessen Leitungs- und Arbeitsorgane wählt und bestätigt werden, wie z.B: - Das ZdR-Präsidium setzt sich zusammen: ▪ aus zwei Vorsitzenden des ZdR; ▪ dem Vorsitzenden des Präsidiums, der aus den drei stellvertretenden Vorsitzenden des ZdR oder den Präsidiumsmitgliedern gewählt wird; ▪ aus drei Vize-Vorsitzenden des ZdR; ▪ den Mitgliedern des Präsidiums; - Vorsitzende der ständigen Ausschüsse des ZdR aus dem Kreis der ZdR-Mitglieder; - Rechnungsprüfungsausschuss (RPA), bestehend aus 3 ZdR-Mitgliedern: ▪ Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses; ▪ 2 Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses. 

(3) Die Mitglieder des RPA werden für die volle Amtszeit des ZdR gewählt und können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit wiedergewählt werden.


Artikel 5: Ausschüsse und Kommissionen des ZdR 

(1) Der ZdR richtet ständige Ausschüsse und Interimskommissionen ein. Der ZdR richtet folgende ständige Ausschüsse ein: - Ausschuss für die Probleme der Repatriierung und Rehabilitation von Russlanddeutschen; - Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit mit Unternehmern; - Ausschuss für Informationspolitik und Medien; - Ausschuss für soziale Fragen (Familie, Kultur, Sport, Jugend); - Ausschuss für rechtliche und internationale Angelegenheiten und Arbeit mit staatlichen Organen, Parteien, religiösen und öffentlichen Organisationen. 

(2) Der ZdR wählt auf Vorschlag eines der Vorsitzenden des ZdR die Ausschussvorsitzenden. Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit gemeinsam mit dem Präsidium aus. Die Ausschüsse bereiten Entschließungs- und Entscheidungsentwürfe vor, die mit den genehmigten Arbeitsplänen der Ausschüsse und mit ihren spezialisierten Aktivitäten übereinstimmen.

(3) Die Vorbereitung von Beschlussvorlagen und anderen Dokumenten, die nicht in die Zuständigkeit der Ausschüsse fallen, erfolgt in den nichtständigen Kommissionen des ZdR. Das Präsidium kann nach den derzeitigen Aufgaben und Aktivitäten des ZdR aus dem Kreis der ZdR-Mitglieder zeitweilige Kommissionen bilden und genehmigen sowie deren Leiterinnen und Leiter ernennen. Die Kommissionen üben ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Präsidium aus. 

(4) Das Präsidium hat das Recht, auf Vorschlag eines Viertels der Gesamtzahl der ZdR-Mitglieder eine Untersuchungskommission einzusetzen, die die erforderlichen Beweise sammelt, den Sachverhalt feststellt, eine interne Voruntersuchung durchführt und den ZdR-Mitgliedern Bericht erstattet.


Artikel 6: Sitzungen und Abstimmungen 

(1) Die Plenartagungen des ZdR sind öffentlich. Die Sitzung kann durch einen Beschluss von 2/3 der Stimmen der ZdR-Vertreter sowie auf Antrag eines der ZdR-Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Präsidiums für beendet erklärt werden. Informationen und Entscheidungen, die in einer geschlossenen Sitzung getroffen werden, unterliegen nicht der Veröffentlichung und Offenlegung. 

(2) Die Beschlüsse des ZdR bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit in dieser Beschlussfassung nichts anderes bestimmt ist. 

(3) Die Hauptarbeit des ZdR konzentriert sich in Ausschüssen und Kommissionen. Ausschuss- und Kommissionsmitglieder bereiten Dokumente vor, tauschen Informationen aus und stimmen mit Hilfe moderner Informationstechnologie ab. 

(4) In Übereinstimmung mit dem vom Generalausschuss angenommenen Zeitplan bereiten die Leiter des Präsidiums und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen Dokumente vor und tauschen untereinander Informationen aus, auch unter Verwendung moderner Informationstechnologien wie elektronische Abstimmungen, Konferenzen und andere. 

(5) Auf Initiative des Präsidiums können zur ZdR-Tagung Experten, öffentliche, politische und Regierungsbeamte, auch aus dem Ausland, sowie Verantwortliche für Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit den Problemen der Russlanddeutschen stehen, eingeladen werden. 

(6) Das Präsidium, die Ausschüsse und Kommissionen des ZdR können Vertreter von Fachgruppen zu ihren Sitzungen einladen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. 

(7) Der ZdR legt die Termine seiner Vollversammlungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich fest. Auf Beschluss des Präsidiums können anstelle der Plenarsitzungen routinemäßig Sitzungen in Form von E-Mail-Austausch, elektronischen Abstimmungen, Telefon- und Videokonferenzen, Umfragen usw. abgehalten werden. Der Vorsitzende des Präsidiums ist verpflichtet, eine Sitzung vorzeitig einzuberufen, wenn 1/3 der ZdR-Mitglieder dies verlangen.


Artikel 7: Finanzierung 

(1) Der ZdR wird durch freiwillige Spenden und zweckgebundene Mittel aus verschiedenen Programmen und Projekten sowie von den im Rahmen des ZdR gegründeten gemeinnützigen Organisationen finanziert. 

(2) Falls erforderlich, kann mit einfacher Mehrheit der ZdR-Mitglieder ein Rechnungsprüfungsausschuss zur Kontrolle des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung eingesetzt werden. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums, Leiter von Ausschüssen und anderen Kommissionen sein.


Artikel 8: Bestätigung und Verlust der Mitgliedschaft 

3/4 der Stimmen des ZdR können über Verlust oder Aussetzung der ZdR-Mitgliedschaft entscheiden.


Artikel 9: Notifizierung und Inkrafttreten der getroffenen Entscheidungen 

Das Präsidium informiert im Auftrag des ZdR die Russlanddeutschen, alle öffentlichen, staatlichen und internationalen Organisationen durch die Veröffentlichung der Beschlüsse, Resolutionen und sonstigen Dokumente in der offiziell eingerichteten Internet-Publikation des ZdR, wonach sie ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme als in Kraft getreten gelten.